Satzung
Fachverband Mobilfunk Branche e.V.
Satzung
in der Fassung vom 26.11.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Fachverband Mobilfunk Branche“ (kurz FMB)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilfunk Infrastruktur durch Bündelung/ Koordination von Fachkompetenzen und die zur Verfügung Stellung von finanziellen Möglichkeiten, die eine Förderung von Forschung und Entwicklung in allen Bereichen der Mobilfunk Infrastruktur zum Inhalt haben. Die Förderung erfolgt über ein gemeinnütziges Institut, universitäre und vergleichbare Einrichtungen. Die daraus gewonnen Ergebnisse sowie bereits vorhandene ergänzende Informationen werden über regelmäßige Veröffentlichungen und Diskussionsforen der Allgemeinheit und interessierten Bürgern zugänglich gemacht.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder können werden
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handelsrechtlich selbständige Unternehmen, die eine regelmäßige Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunk Infrastruktur durch Planung, Begutachtung, Konstruktion, Herstellung oder Montage sowie Betrieb von Mobilfunk-Anlagen ausüben sowie
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natürliche und juristische Personen und Vereine, die die Ziele und Aufgaben des „Fachverband Mobilfunk Branche e.V.“ unterstützen.
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Die Mitglieder sind in der gem. § 7 Abs. 6 festzulegenden Höhe beitragspflichtig.
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§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten und zu begründen.
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
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Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft endet
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durch Austritt. Dieser ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber der Geschäftsführung zu erklären.
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durch Ausschluss. Dieser ist bei Verstoß gegen die Satzung oder aus einem anderen wichtigen Grund möglich. Über einen Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung oder eine schriftliche Befragung der Mitglieder seitens des Vorstands entschieden. Erforderlich für den Ausschluss ist jeweils eine 2/3-Mehrheit.
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durch den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes,
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durch Auflösung des Vereins.
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§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Die Geschäftsführung
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§ 7 Mitgliederversammlung
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich einmal, spätestens im vierten Quartal eines Kalenderjahres statt. Hierzu lädt der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich ein.
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Vereinsmitglieder haben mit einer Stimme Stimmrecht.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut schriftlich mitgeteilt werden.
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In der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder über die Vereinstätigkeit unterrichtet. Im Rahmen der Versammlung wird über aktuelle Forschungs- und Entwicklungs-Aufgaben sowie gemeinsame Aktivitäten diskutiert und entschieden.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
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die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
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die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Geschäftsführung,
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die Festlegung des Jahresetats und der Mitgliedsbeiträge,
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die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
6. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
7. Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im Wege der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
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§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ersatzwahlen gelten für den Rest der jeweiligen Amtsdauer. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Begrenzung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden beläuft sich auf max. 2 Amtszeiten (dies entspricht 4 Jahre). Eine Wiederwahl ist nach 4 Jahren Pause möglich.
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Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer vertritt gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten.
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§ 9 Die Geschäftsführung
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Der Vorsitzende des Vorstandes regelt die Vertragsbedingungen für den Geschäftsführer. Er gibt dem Geschäftsführer Weisungen für seine Tätigkeit.
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Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Der Geschäftsführer zieht die Beiträge ein, führt die Kasse und gibt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich von einem dafür gewählten Mitglied des Vereins.
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Über Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes werden vom Geschäftsführer Niederschriften angefertigt.
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In Vereinen, Verbänden und Arbeitskreisen, in denen der Verein als Mitglied aktiv ist, wird er durch den Geschäftsführer oder ein Mitglied vertreten.
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§ 10 Expertenausschüsse
Im Bedarfsfall beruft der Vorstand für besondere Vorhaben oder für die Vorbereitung von wichtigen Entscheidungen Expertenausschüsse ein.
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§ 11 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
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Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, entscheidet eine innerhalb von zwei Wochen einzuberufende neue Versammlung mit 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen für die steuerbegünstigten Zwecke des Hilfswerks SOS Kinderdorf e.V. zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form vom 26.11.2024 von den Mitgliedern des „Fachverband Mobilfunk Branche e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.